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Die Unterscheidung zwischen einem Dienst- und Werkvertrag ist nicht immer leicht. Der wesentliche Unterschied ist, dass bei einem Werkvertrag ein sogenannter Erfolg seitens des Werkvertragsnehmers zu erzielen ist.

Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist beispielsweise die erforderliche Abnahme des vereinbarten Werkes. Die Unterscheidung spielt bei der Frage einer etwaigen Scheinselbstständigkeit eine große Rolle. Ist der Auftragnehmer voll in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden, hat der Auftraggeber ein Weisungsrecht, werden Orte der Erledigung, Zeitraum sowie Inhalte vorgegeben, so spricht vieles dafür, dass tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von freien Mitarbeiterverträgen und sich auch in verwandten Rechtsgebieten, wie dem Handelsvertreterrecht, dem Franchiserecht sowie dem Recht des Vertragshändlers tätig.



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Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.
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